Kommunale und private Entsorgung.

Doose, Ulrich
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1983

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IRB: Z 898
SEBI: Zs 919-4
BBR: Z 71

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Zusammenfassung

Mit dem 1972 in Kraft getretenen Abfallbeseitigungsgesetz, seinen Rechtsverordnungen und den zu seiner Ausführung erlassenen Abfallgesetzen der Länder sind die Kompetenzen zur Abfallbeseitigung klar bestimmt worden. Die Beseitigung von Abfällen umfasst auch deren Wiederverwendung bzw. -verwertung. Die Entsorgung ist eine zentrale Aufgabe des Umweltschutzes. Zur Entsorgung verpflichtet sind die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts also in der Regel die kreisfreien Städte und Kreise, die sich zur Erfüllung der Abfallbeseitigungspflicht auch eines Dritten also z.B. eines privaten Unternehmers bedienen können. Ein Verwertungsangebot für Abfälle soll in das Gesetz aufgenommen werden. hg

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Kommunalwirtschaft, Wuppertal (1983)Nr.1, S.8-12, Abb., Lit.

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