Rohstoffsicherung und Gewinnung von Steinen und Erden unter Bergaufsicht. Fachtagung November 1995 in Willingen.

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0178-3343

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IRB: Z 632

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Abstract

Der erweiterte Geltungsbereich und die Bergfreiheit der Baurohstoffe in den neuen Bundesländern resultieren aus den Überleitungsvorschriften des Einigungsvertrages zum Bergrecht. Der Grund für die Überführung aller ehemals volkseigenen mineralischen Rohstoffe in die Kategorie der bergfreien Bodenschätze war die volkswirtschaftliche Bedeutung der Baurohstoffe für den "Aufschwung Ost". Der Steine-und-Erden-Bergbau wurde daher eine der wenigen florierenden Branchen. Hier hat der Grundeigentümer die Rechte eines Bergbauberechtigten und ist der Bergaufsicht unterstellt, wobei Betriebsplanzulassungsverfahren, bergrechtliche Planfeststellungsverfahren mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung als auch Vorschriften über verantwortliche Personen Anwendung finden. Neben dem Recht der Grundabtretung und dem Bergschadensrecht hat insbesondere auch die Rohstoffsicherungsklausel des Paragrafen 48 Abs.1 Satz 2 eine erhebliche Bedeutung.

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Die Naturstein-Industrie

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Nr.3

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S.9-18

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