Störung des Rundfunkempfangs durch Windenergieanlagen ist hinzunehmen.

Boorberg
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Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Stuttgart

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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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Zusammenfassung

Der Betreiber einer Windenergieanlage ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, Störungen des terrestrischen Rundfunkempfangs, die auf der von der Anlage ausgehenden Abschattungswirkung für Funkwellen beruhen, zu beseitigen. Mit dieser Begründung lehnte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 24.6.2004 (8 A 10809/04) einen Antrag des Südwestrundfunks auf Zulassung der Berufung gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ab. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

Ausgabe

Nr. 1

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Seiten

S. 6/Rdnr.3

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