HessDSchG §§ 1, 2, 7, 9, 10. Eintragung in das Denkmalbuch. HessVGH, Urteil v. 28.11.1984 - 11 UE 139/84.

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1985

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

In der Frage der Eintragung von Kulturdenkmälern in das Denkmalbuch (§ 10 Abs. 1 HessDSchG) kommt das Urteil zu einem anderen Ergebnis als die bisherige Rechtsprechung: Einen Ermessensspielraum gibt es nicht. Die Denkmalfachbehörde hat - abgesehen von den im Denkmalschutzgesetz vorgesehenen Ausnahmen - alle als Kulturdenkmäler erkannten Objekte in das Denkmalbuch einzutragen. Dieser Standpunkt wird ausführlich begründet. In der Frage, welche öffentlichen Interessen die Erhaltung von Sachen rechtfertigen, kommt das Urteil zu dem Ergebnis, dass nur die in § 2 Abs. 1 HessDSchG aufgeführten öffentlichen Interessen in Betracht kommen. Irgendwie geartete andere öffentliche Interessen, insbesondere dem Erhaltungsinteresse entgegenstehende, seien nicht zu berücksichtigen. (-y-)

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 38(1985), Nr.19, S.837-839, Lit.

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