Fortbestand von Bebauungsplänen trotz Verfahrensmängeln.

Gerschlauer, Christoph
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1984

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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47

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Zusammenfassung

Wird ein Verfahrensmangel gerichtlich festgestellt, so wirkt sich dies unmittelbar auf die Anwendung einer Vielzahl von Bebauungsplänen der Gemeinde aus. Sowohl für die Bürger als auch für die Gemeinde entstehen erhebliche Probleme aus der entfallenen Anwendung von Bebauungsplänen. Die Vorschriften der §§ 155 a und b BBauG bieten keine hinreichende Sicherung des Fortbestandes verfahrensmangelhafter Bebauungspläne. Durch eine provozierte Vorlagepflicht (§ 47 Abs. 5 VwGO) kann die Gemeinde Klarheit über die weitere Anwendbarkeit ihrer Bebauungspläne erreichen. -z-

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 37(1984)Nr.12, S.493-504 Lit.

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