§ 263 StGB; § 564 b BGB. OLG Zweibrücken, Beschluß v. 15.7.1982 - Az. 2 Ss 159/82.

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1984

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Teilt der Vermieter, der wegen Eigenbedarfs gekündigt und auf Räumung geklagt hat, dem Gericht nicht mit, dass der Eigenbedarf entfallen ist, so begeht er Prozessbetrug. Hatte zunächst Eigenbedarf vorgelegen, ist aber der die Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigende Grund wieder entfallen, so muss der Vermieter dies auch dem Mieter anzeigen. -y-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1983)Nr.7, S.209-210, Lit.

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