Mängel eines Bebauungsplans und Umlegungsverfahren; BBauG §§ 45 I, 47, 52 II; OLG München, Urteil v. 24.7.1986 - Az. U 2/86 Bau.

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1987

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IRB: Z 1649
SEBI: Zs 3293-4

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Die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ist auch dann zulässig, wenn ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber nicht wirksam geworden ist. Eine Ausnahme ist allenfalls dann angebracht, wenn die Umlegung zugrundeliegende Bauleitplanung unheilbare formelle oder materielle Mängel aufweist. Die Umschreibung des Umlegungsgebietes muss diese so genau erkennen lassen, dass es in der Örtlichkeit ohne Schwierigkeiten aufzufinden ist. Teile von Grundstücken können grundsätzlich in das Umlegungsgebiet einbezogen werden. Soweit diese Flächen nicht vorher gesondert vermessen werden, sind sie so genau zu bezeichnen, dass für den betroffenen Grundstückseigentümer das Ausmaß ihrer Einbeziehung hinreichend und erkennbar ist. Das OLG-Urteil stützt sich auf folgende §§: 45 I, 47 und 52 II BBauG. (-y-)

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 6(1987), Nr.11, S.1020-1021, Lit.

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