Bodenschutzrelevante Normen im Grundeigentumsrecht.
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1988
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SEBI: 89/5522
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Im Bereich des öffentlichen Handelns sind bodenbeeinflussende Tätigkeiten stets einer Interessenabwägung zu unterwerfen. Das Gemeinwesen kann damit dem Bodenschutz das gebührende Gewicht vergleichen. Zur Leitlinie sollte dabei die Erhaltung einer möglichst großen Vielfalt an Bodenfunktionen werden. Den Grundsätzen des Raumplanungsrechts kommt damit eine Bedeutung zu, die weit über die reine Nutzungsplanung hinausgeht. Der Verfasser schlägt Maßnahmen vor, die darauf hinwirken sollen, daß innerhalb der erlaubten Nutzungsart keine qualitative Verschlechterung der Böden eintritt. Dazu seien jedoch unmittelbare Verfüungsbeschränkungen im allgemeinen keine zieladäquaten Mittel. Soweit die zu ergreifenden Maßnahmen außerhalb des Grundeigentumsrechts liegen, könnten sie längerfristig zu einer Entlastung des Bodenrechts führen. kmr/difu
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Zürich: Schulthess (1988), XXVIII, 244 S., Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1988)
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Serie/Report Nr.
Zürcher Studien zum öffentlichen Recht; 78