Brauchen wir ein Wohnungspflegegesetz? Zwangswirtschaftliche Eingriffe sind abzuwehren.

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ZZ

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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143

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Zusammenfassung

Im Herbst 1983 legte der Minister für Landes- und Stadtentwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen den Entwurf eines Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum vor. In § 1 Abs. 2 dieses Entwurfs war u.a. vorgesehen, dass die Wohnungsbehörden die Aufgaben haben sollen, auf die Instandsetzung von Wohngebäuden hinzuwirken. Die Unternehmen sehen dies als einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit, wann und in welchem Umfang der Hausbesitz renoviert werden soll. Im Februar 1984 wurde der Entwurf überarbeitet, in der die Eingriffsmöglichkeiten der Behörden verbal abgeschwächt wurden. Die Bestimmungen haben weiterhin weitreichende Interpretationsmöglichkeiten und können einen Rückschritt zu einer Wohnungszwangswirtschaft bedeuten. hg

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Wohnung, Wohnungsbestand, Instandsetzung, Renovierung, Gesetzentwurf, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Wohnungssanierung, Bestandspflege, Wohnungszwangswirtschaft

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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 37(1984)Nr.10, S.496-497

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Recht, Wohnung, Wohnungsbestand, Instandsetzung, Renovierung, Gesetzentwurf, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Wohnungssanierung, Bestandspflege, Wohnungszwangswirtschaft

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