Rechtsprechung. BayObLG, Beschluß vom 14.Dezember 1989, 1 b Z 36/88.

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Der Beschluss vom 14.12.1989 lautet. 1. Der Anschluss einer Wohnanlage an den Breitbandverteildienst der Deutschen Bundespost bedarf als bauliche Veränderung, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des vorhandenen Gemeinschaftseigentums hinausgeht, grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. 2. Durch den Anschluss einer Wohnanlage an den Breitbandverteildienst der Deutschen Bundespost erwächst einem Wohnungseigentümer dann kein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht, wenn die Reparatur der vorhandenen Antennenanlage im Verhältnis zu den Kabelanschlusskosten annähernd denselben Aufwand erfordern würde, wenn er durch Eigentümerbeschluss von der Umlage der Anschlusskosten ausgenommen wird und wenn sein Rundfunk- und Fernsehempfang im bisherigen Umfang gewährleistet bleibt.(-y-)

Beschreibung

Schlagwörter

Wohnanlage, Rechtsprechung, Breitbandkabel, Kabelanschluss, Gemeinschaftseigentum, Wohnungseigentümer, Zustimmung, Anschlusskosten, Wohnungsrecht

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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 20(1990), Nr.2, S.63-64

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Wohnanlage, Rechtsprechung, Breitbandkabel, Kabelanschluss, Gemeinschaftseigentum, Wohnungseigentümer, Zustimmung, Anschlusskosten, Wohnungsrecht

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