Die Haftung für den Rückgewähranspruch bei der Sicherungsgrundschuld.

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Bonn

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ZLB: 97/770

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DI

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Abstract

Wie bei der Hypothek berechtigt auch die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld den Inhaber, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem belasteten Grundstück zu verlangen. Die Sicherungsgrundschuld kann dem Gläubiger entweder vom Schuldner selbst oder von einem Dritten (z. B. der reichen Großmutter) bestellt werden. Im Gegensatz zur Hypothek fällt jedoch die Grundschuld nicht mit Erfüllung der Forderung an den Sicherungsgeber zurück, sondern kann selbständig weiterbestehen. Zwar hat der Sicherungsgeber einen Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag, jedoch wird oft der Gläubiger, der die Grundschuld schon weiter verwertet hat, nicht mehr in der Lage sein, diese rückzuübertragen. Ist dieses Unvermögen unverschuldet, erlischt der Rückgewähranspruch nach § 275 BGB, ist es verschuldet, bleibt der Anspruch bestehen. Bei Verschulden ergibt sich der Schadenersatzanspruch des Sicherungsgebers entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht nicht aus positiver Vertragsverletzung, sondern aus dem Unmöglichkeitsrecht, nämlich aus § 280 BGB. Eine Vielzahl von Problemen entsteht auch, wenn die Grundschuld bei ihrer Verwertung durch den Gläubiger (was oft der Fall sein wird) durch Teilzahlungen nicht mehr voll valutiert ist. lil/difu

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XIV, 201 S.

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