Gemeinnützige Mietpreisgestaltung. Grundlagen, Realitäten und Erfordernisse.
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IRB: Z 299
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
SEBI: Zs 613-4
BBR: Z 143
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Zusammenfassung
In § 7 WGG ist festgelegt, dass die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen Wohnungen nur zu angemessenen Preisen überlassen dürfen. Dieser darf die Deckung der laufenden Aufwendungen nicht überschreiten. Die Wert- und Kostenentwicklung bleibt unberücksichtigt. Aus allem erwächst eine soziale, finanzpolitische, wohnungspolitische und genossenschaftliche Problematik. Es wäre notwendig, auch für Gemeinnützige einheitliche Vergleichsmieten einzuführen und es sollen die Wiederbeschaffungskosten der Mietkalkulation zugrunde gelegt werden. hg
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Schlagwörter
Wohnen/Wohnung, Recht, Finanzierung, Miete, Mietpreis, Mieterhöhung, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
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Gemeinnütziges Wohnungswesen, Hamburg 36(1983)Nr.7, S.347-348, 350
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Wohnen/Wohnung, Recht, Finanzierung, Miete, Mietpreis, Mieterhöhung, Gemeinnütziges Wohnungsunternehmen, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz