Zentrale-Orte-Ansätze in der Bewährung.
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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885
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Zusammenfassung
Die geringe quantitative Bedeutung des Zentrale-Orte-Ansatzes in den Finanzausgleichsgesetzen einiger Bundesländer dürfte ausschlaggebend für die kommunalen Entscheidungsträger gewesen sein, sich eher von Investitionszuweisungen veranlasst zu sehen, zentralörtliche Funktionen in ihren Gemeinden aufzubauen. Entsprechend dürfte dem Zentrale-Orte-Ansatz in der Vergangenheit eher Bedeutung für den Unterhalt schon bestehender Einrichtungen zugekommen sein. Da von allen Entscheidungsebenen unbestritten die Notwendigkeit gesehen wird, landesplanerisch festgelegten Zentralen Orten für die Wahrnehmung übergemeindlicher Funktionen Unterstützung zukommen zu lassen, bietet sich folgende Lösung für die Konstruktion eines praktikablen Znetralitätsansatzes an: Für Funktionen, deren Zurechnungsprobleme gut zu bewältigen sind, sollte eine zentrenindividuelle Abgeltung in eigenen Sonderansätzen erfolgen. Die einzelnen Sonderansätze sollte zum anderen ein Pauschalansatz ergänzen, um Restbelastungen aufzufangen und insbesondere aus politisch-psychologischen Erwägungen heraus das System der Landesplanung im finanziellen Sektor deutlich sichtbar zu instrumentieren. Te
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Raumstruktur, Zentraler Ort, Gemeindefinanzausgleich, Zentrale-Orte-Theorie, Öffentliche Einnahmen
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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn (1983)Nr.6/7, S.461-471, Lit.
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Raumstruktur, Zentraler Ort, Gemeindefinanzausgleich, Zentrale-Orte-Theorie, Öffentliche Einnahmen