GG Art. 14; BerlAltbaumietVO § 11; BerlASOG § 11. Abwälzbarkeit von Kosten der Gefahrenabwehr auf Mieter. OVG Berlin, Urteil v. 17.9.1982 - Az. 2 B 31/82.
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1983
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Dem Mieter einer Altbauwohnung wachsen keine ausgleichspflichtigen Vorteile zu, wenn die Wohnung durch Beseitigung baupolizeilicher Mängel in einen Zustand gebracht wird, der dem "bestimmungsgemäßen Gebrauch" entspricht. Der für den Sachzustand Verantwortliche erbringt, wenn er seiner Polizeipflicht genügt, in aller Regel auch kein Sonderopfer für die Allgemeinheit. Gegenüber dem polizeilichen Verlangen auf Herbeiführung eines polizeimäßigen Zustands steht ihm gegen den Staat regelmäßig kein Anspruch auf Entschädigung zu. rh
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Schlagwörter
Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mieterschutzrecht , Altbauwohnung , Gefahrenabwehr , Kosten , Rechtsprechung , OVG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.11, S.589, Lit.
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Baurecht , Recht , Wohnung , Mietrecht , Mieterschutzrecht , Altbauwohnung , Gefahrenabwehr , Kosten , Rechtsprechung , OVG-Urteil