VwVG §§ 3 II lit. a, 10, 12 IV. Überschreitung der vorläufig veranschlagten Kosten bei Durchführung der Ersatzvornahme. BVerwG, Urteil v. 13.4.1984 - Az. 4 C 31/81 - Berlin.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Die Behörde hat Anspruch auf Erstattung der - im Rahmen der Festsetzung - tatsächlich entstandenen Kosten der Ersatzvornahme auch bei wesentlicher Überschreitung des im Androhungsbescheid vorläufig veranschlagten Kostenbetrages. Aus dem Vollstreckungsrechtsverhältnis ergibt sich die (Neben-) Pflicht der Behörde, dem Ordnungspflichtigen eine voraussehbare wesentliche Kostenüberschreitung vor Durchführung der Ersatzvornahme mitzuteilen. Die Verletzung der Pflicht kann Amtshaftungsfolgen haben. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Baumangel, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ersatzvornahme, Kostenvoranschlag, Kostenüberschreitung, BVerwG-Urteil
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.45, S.2591-2593, Lit.
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Recht, Verwaltung, Verwaltungsverfahren, Rechtsprechung, Baumangel, Verwaltungsverfahrensgesetz, Ersatzvornahme, Kostenvoranschlag, Kostenüberschreitung, BVerwG-Urteil