Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs.1 Nr.5 Var.2 BauGB. Bedeutung und Struktur, insbesondere im Hinblick auf die Behandlung von Abfallentsorgungsanlagen.
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1992
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Zusammenfassung
Die Einordnung unter einen der Privilegierungstatbestände des § 35 I BauGB hat zur Folge, daß die in Abs. 3 beispielhaft aufgeführten öffentlichen Belange der Verwirklichung des Vorhabens entgegenstehen müssen, soll es verhindert werden. In zunehmenden Umfang ist § 35 I Nr. 5 Var. 2 BauGB im Rahmen der einer Planfeststellung vorangehenden Abwägung zu beachten. Dies wird am Beispiel der Abfallbeseitigungsanlagen dargestellt. Unterschieden wird zwischen der Privilegierungsfähigkeit aufgrund des Vorliegens einer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung und der getrennt zu prüfenden Privilegierungswürdigkeit. Hier bereitet die Feststellung des Gewolltseins, des öffentlichen Wohls, Schwierigkeiten. Rechtssystematisch ist die Situation unbefriedigend, die Rechtsprechung hangelt sich bisher an Einzelfallentscheidungen entlang, so die zusammenfassende Feststellung. (wb)
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Umwelt- und Planungsrecht 12(1992), Nr.4, S.136-140, Lit.