BBauG 1960 § 1 Abs.1, 4 und 5, § 2 Abs. 1, 6 und 7, § 8 Abs.2, § 9 Abs.1 und 6.BBauG 1976 § 155a. AGBBauG Bln. §§ 3 und 4.VwGO § 47.OVG Berlin, Urteil vom 26.1.1979.

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1980

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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Zusammenfassung

In die Begründung des Bebauungsplanentwurfs und des festgesetzten Bebauungsplanes sind insbesondere bei weitreichenden Planänderungen (hier: Umplanung eines allgemeinen Wohngebiets in Straßenverkehrsfläche) Hinweise zum Anlass der Planung, zu den Auswirkungen des Vorhabens sowie zu den unmittelbar betroffenen und den mittelbar berührten privaten und öffentlichen Belangen und ihrer Abwägung aufzunehmen. Begründungsmängel, jedenfalls des Bebauungsplanentwurfs, können nicht unter Bezugnahme auf Erwägungen in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan oder unter Hinweis auf Darlegung in den Akten der Bauverwaltung geheilt werden. -y-

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 2(1979)Nr.3,

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