Raumordnerischer Handlungsspielraum für die Planung des Stromleitungsbaus.

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BBR: Z 703
SEBI: Zs 2548-4
IRB: Z 885

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Zusammenfassung

Das Raumordnungsverfahren sollte mit einem feststellenden Verwaltungsakt enden, der die öffentlichen Planungs- und Maßnahmeträger, d.h. auch die Energieaufsichtsbehörden, bindet. Der Abschlußbescheid des Raumordnungsverfahrens kann allerdings aus zwingenden verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 11, 75 Nr. 4 GG) keine dritt- oder bürgergerichtete Genehmigungswirkung einschließlich einer Konzentrationswirkung entfalten. Das Raumordnungsverfahren ist ein Verfahren der "vorausliegenden" Landesplanung, das nachfolgende fachgesetzliche Planfeststellungen und Genehmigungen nicht ersetzt und nicht zu ersetzen vermag. Die z.T. abweichende Regelung des § 14 Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg, die für Freileitungen ein besonderes Raumordnungsverfahren mit einem Genehmigungsbescheid vorsieht, stößt daher auf verfassungsrechtliche Bedenken. Auch das Energiewirtschaftsgesetz ist lückenhaft und ergänzungsbedürftig, da es ein förmliches Verfahren der fachplanerischen Planfeststellung nicht kennt. Eine verbindliche, außenwirksame Planung gibt es derzeit nur über das Enteignungsrecht.

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Schlagwörter

Energierecht, Raumordnungsverfahren, Landesplanung, Planfeststellung, Elektrizitätsleitung, Energiewirtschaftsgesetz, Recht, Energie

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Informationen zur Raumentwicklung, Bonn, (1986), H.6/7, S.493-497, Lit.

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Energierecht, Raumordnungsverfahren, Landesplanung, Planfeststellung, Elektrizitätsleitung, Energiewirtschaftsgesetz, Recht, Energie

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