Revision der Bodenrichtwerte. Hinweise zur Qualitätsverbesserung der Bodenrichtwerte insbesondere in den kaufpreisarmen Lagen.
Chmielorz
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Chmielorz
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DE
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Wiesbaden
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1616-0991
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ZLB
TIB: ZA 3249
TIB: ZA 3249
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Abstract
Durch die immer größer werdenden Genauigkeitsanforderungen an die Bodenrichtwerte (beispielsweise durch die Absicht, die Bodenrichtwerte als Grundlage zur Quantifizierung der Grundsteuer heranzuziehen), ist es erforderlich, die Qualität der Bodenrichtwerte (BRW) insbesondere in den sog. kaufpreisarmen Lagen zu überprüfen und ggf. zu verbessern. Denn dort fehlen Kaufpreise unbebauter Grundstücke, um der Forderung des § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB1 "Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte)" genügen zu können. Da aber zwischen Mieten und Kaufpreisen unbebauter Grundstücke hohe Korrelationen bestehen, lassen sich aus Mieten Rückschlüsse auf den Bodenwert ziehen2 3 4. Denn wenn nur wenige oder auch gar keine Kaufpreise unbebauter Grundstücke in bebauten Innenstadtbereichen vorkommen, da die Grundstücke weit überwiegend bebaut sind, so liegen doch Mieten in ausreichender Zahl vor. Eine gesetzliche Regelung, dass den Gutachterausschüssen Mieten zur Verfügung zu stellen sind, wie es § 195 BauGB für den Aufbau der Kaufpreissammlung vorsieht, existiert nicht. Deshalb sollte den Gutachterausschüssen z.B. durch Ergänzung des Dritten Kapitels, Erster Teil des Baugesetzbuchs die Aufgabe mit den entsprechenden Durchsetzungsmöglichkeiten eingeräumt werden, Mietpreissammlungen aufzubauen. Dabei reicht es aus, dass die Lage der Wohnungen, für die Mietverträge abgeschlossen wurden, bei der Übermittlung der Mietvertragsdaten an die Gutachterausschüsse so anonymisiert wird, dass keine Rückschlüsse auf die Person des Eigentümersbzw. des Mieters möglich sind.
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Flächenmanagement und Bodenordnung
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Nr. 3
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S. 97-108