Der Finanzausgleich im Kanton Zürich.
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SEBI: 76/484
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Zusammenfassung
Im Gegensatz zu den Finanzausgleichsgesetzen anderer Kantone behandelt das zürcherische Gesetz von 1966 die Materie erschöpfend. Gemessen an den Zielsetzungen und Anforderungen einer rationalen Finanz- und Steuerordnung für die Gemeinden hat sich der Finanzausgleich unter dem Gesichtspunkt der Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit als recht wirksam erwiesen. Keine optimale Lösung stellt das gegenwärtige System im Hinblick auf die Schonung der Gemeindeautonomie dar. Hinsichtlich der Transparenz des Finanzausgleichssystems ist unter dem Gesichtspunkt der Beitragsvoraussetzungen und Beitragsbemessung sowohl der zweckgebundenen Staatsbeiträge wie der Finanzausgleichsbeiträge im Kanton Zürich eine praktikable und einfache Lösung ersichtlich, während die finanzwirtschaftliche Verflechtung zwischen Kanton und Gemeinden in ihrer Gesamtheit als undurchsichtig bezeichnet werden muß. Dem gegenwärtigen Zürcher Finanzausgleichssystem fehlt außerdem jegliche raumwirtschaftliche Effizienz. In den Dienst der Förderung interkommunaler Zusammenarbeit ist es bisher nicht bewußt gestellt worden. Im Rahmen der Untersuchung werden Möglichkeiten der Neukonzipierung des Finanzausgleichs aufgezeigt.
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Schlagwörter
Finanzrecht, Kommunalautonomie, Steuergerechtigkeit, Finanzausgleich, Ausland, Verfassungsrecht, Finanzen, Volkswirtschaft, Recht
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Zürich: Schulthess (1975), XXII, 327 S., Tab.; Lit.(jur.Diss.; Univ.Zürich 1975)
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Finanzrecht, Kommunalautonomie, Steuergerechtigkeit, Finanzausgleich, Ausland, Verfassungsrecht, Finanzen, Volkswirtschaft, Recht
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Zürcher Beiträge zur Rechtswissenschaft; 474