Die Anfechtbarkeit kommunalaufsichtlicher Akte durch Dritte.
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1968
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SEBI: 71/3365
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Zusammenfassung
Die Gemeinden erlassen als Träger hoheitlicher Verwaltung Verwaltungsakte und regeln durch Satzungen die in ihren Selbstverwaltungsbereich fallenden örtlichen Angelegenheiten. Sie sind in den Verwaltungsaufbau des Staates eingegliedert und durch die staatlichen Gesetze beschränkt. Um die Einhaltung der gesetzlichen Schranken zu sichern, unterliegen sie der Staatsaufsicht, die von den Bundesländern ausgeübt wird. Diese Staatsaufsicht kann zu Akten gegenüber den Gemeinden führen, die auch Rechte und Interessen Dritter beeinträchtigen können. Ob und unter welchen Voraussetzungen hier ein Dritter Anfechtungsmöglichkeiten besitzt, untersucht die vorliegende Arbeit. Grundlegende Voraussetzung der Klagebefugnis Dritter ist, daß diese sich gegen einen Verwaltungsakt weden. Als Ausgangspunkt wird deshalb zunächst die Rechtsnatur der einzelnen Aufsichtsmaßnahmen geklärt. Anschließend wird erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Dritter als in seinen Rechten beeinträchtigt angesehen werden kann. Dabei wird u. a. festgestellt Soweit Aufsichtsakte noch eines besonderen Vollzugsaktes der Gemeinde gegenüber dem Bürger, dem Dritten, bedürfen, ist grundsätzlich eine Klagemöglichkeit Dritter gegen den aufsichtsbehördlichen Akt ausgeschlossen. Bei anderen Aufsichtsakten ist grundsätzlich eine Klagebefugnis Dritter gegeben, soweit sie Verwaltungsakte sind, die den Dritten unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigen.
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Tübingen: (1968), 192 S., Lit.