Abweichungsgesetzgebung im Raumordnungsrecht und im raumbedeutsamen Umweltrecht. Abweichungsgesetzgebung im Wasserrecht auch im Unterschied zum Raumordnungsrecht.

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: R 687 ZB 7025

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Abstract

Durch die Föderalismusreform 2006 wurde die Rahmengesetzgebung nach Art. 75 GG abgeschafft und das Wasserhaushalts-und Raumordnungsrecht in die konkurrierende Gesetzgebung überführt. Das eigentliche Ziel dieser Verfassungsreform, die Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetzbuchs, ist zum Ende der 16. Legislaturperiode gescheitert, so dass vor Ablauf der Legislaturperiode im September 2009 das Wasserhaushaltsgesetzt [WHG vom 31.7.2009 (BGBl. I S. 2585)] rasch geändert werden musste, um zu verhindern, dass das mit der Föderalismusre-form vereinbarte Moratorium (Art. 125b GG) auslief und die Länder das WHG ersetzende und davon abweichende Regelungen ab 1.1.2010 hätten erlassen können. Nach anfänglich heftiger Diskussion um die Abweichungsgesetzgebung ist es mittlerweile mehr als zehn Jahre nach der Föderalismusreform und fast zehn Jahre nach Erlass des (neuen) WHG ruhig geworden. Andererseits gibt es erste höchstrichterliche und verfassungsrechtliche Rechtsprechung hierzu. Im Beitrag soll der Abweichungsgesetzgebung allgemein und speziell bezogen auf das Verhältnis WHG zu den Landeswassergesetzen, namentlich am Beispiel des Sächsischen Wassergesetzes, aber auch hinsichtlich der kompetenzrechtlichen Unterschiede zum Raumordnungsrecht, nachgegangen werden.

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Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht

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Nr. 4

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S. 228-236

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