Landwirtschaft und Landschaftsplanung in Nordrhein-Westfalen. Verfassungrechtliche Grundlagen, naturschutzrechtliche Bestimmungen und flankierende Instrumente.

Stemmler, Johannes
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1991

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SEBI: 92/805-4
BBR: C 22 550

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Die Landwirtschaft gilt spätestens seit Beginn der Überproduktion nicht mehr als förderungswürdigster Bestandteil der Volkswirtschaft, sondern immer mehr als Umweltschädling. Es stehen auch weder die Verfassung noch das nordrhein-westfälische Naturschutzrecht einer Durchsetzung von Naturschutzbelangen gegenüber der Landwirtschaft prinzipiell im Wege. Die einzelbetrieblichen Interessen der Landwirte erfahren bei der Aufstellung des Planes keine Sonderbehandlung. Daher könnte die Landschaftsplanung entsprechend den örtlichen Erfordernissen die Landwirtschaft in umweltschonende Bahnen lenken. In der Landschaftsplanung bestehen jedoch große "Vollzugsdefizite", die ihre Ursache in der Repräsentation der Landwirte in politischen Gremien, z. B. dem Kreistag, haben. Weiterhin bremsen auch die konkurrierenden Regelungen im Düngemittel-, Wasser-, Abfall- und Pflanzenschutzrecht die Durchsetzung einer umweltverträglichen Landwirtschaft. lil/difu

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Dortmund: Dortmunder Vertrieb für Bau- und Planungsliteratur (1991), VI, 237 S., Lit.(Diss.; Dortmund 1990)

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