Geluidbestrijding. (Lärmbekämpfung.)

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DS 33874

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Zusammenfassung

Durch das anfangs der 80er Jahre in Kraft getretene (niederländische) Lärmschutzgesetz soll gewährleistet werden, dass zu starke Lärmeinwirkungen abgebaut werden. Zu starke Lärmbelastungen bringen erhöhte Gesundheitsgefahren mit sich (Herz- und Gefäßkrankheiten). Das Lärmschutzgesetz schreibt Grenzwerte von 50 plus 5 bis 60 plus 5 dB (A) für Altbaugebiete und 55 plus 5 bis 70 plus 5 db (A) für Neubaugebiete. Die Zuschläge von 5 dB (A) entsprechen dem gesetzlich festgelegten Abzug von den tatsächlich gemessenen oder berechneten Lärmwerten. Die Möglichkeiten der Lärmbekämpfung an der Quelle, durch verkehrslenkende Maßnahmen, durch Lärmschutzeinrichtungen an Straßen und am Einwirkungsort werden erläutert. Die Chance, Lärm an der Quelle, also am Fahrzeug einzudämmen, werden als relativ eng begrenzt angesehen. Durch verkehrslenkende Maßnahmen kann eine Bündelung auf wenige Straßen mit entsprechender Entlastung auf den übrigen Straßen erreicht werden. Lärmschutzanlagen an Straßen kommen für anbaufreie Straßen in Betracht. Die bekannten Gesetzmäßigkeiten der Entstehung und Ausbreitung von Lärm werden ebenso wie Abschirmmaßnahmen erläutert. (DS)

Beschreibung

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Straßenverkehr, Verkehrslärm, Lärmschutz, Lärmemission, Emission, Immissionsschutz, Maßnahme, Lärmquelle, Verkehrslärm

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In: Wegen; Den Haag, 59(1985), Nr.12, S.389-394, Abb.;Tab.;Lit.

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Straßenverkehr, Verkehrslärm, Lärmschutz, Lärmemission, Emission, Immissionsschutz, Maßnahme, Lärmquelle, Verkehrslärm

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