Zur systematischen Zuordnung jugendrechtlicher Interventionen im Bereich der Kriminalitätskontrolle.

Eckert, Hans-Ulrich
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1978

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SEBI: 79/1468

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Zusammenfassung

Die Kontrolle abweichenden Verhaltens wird im Jugendrecht nach zwei grundsätzlich verschiedenen Funktionsmustern abgewickelt. Wird mittels des strafrechtlichen Kontrollbetriebes einer anonymen Vielheit von Rechtsgenossen für bestimmte Normverletzungen die Zufügung eines Strafübels angedroht, so setzt Jugendhilfe dagegen mit der Verhaltenskontrolle unmittelbar am aufgefallenen Individuum ein und steht unter dem Primat individualpädagogischer Effizienz. Die Arbeit bemüht sich um die Klärung des Verhältnisses zwischen dem vorhandenen rechtlichen Bezugsrahmen und dem im Jugendrecht proklamierten Erziehungsauftrag. Die Realisierung dieses Auftrages hängt im wesentlichen davon ab, ob der rechtliche Bezugsrahmen den Aufbau von personalen Interaktionsverhältnissen erlaubt. Erst die systematische Möglichkeit einer freien Entfaltung pädagogischer Aktivität läßt erzieherische Maßnahmen in der beabsichtigten Weise wirksam werden. Da die Realisierung einer pädagogischen Konzeption des Jugendkriminalrechts davon abhängt, welche Abstriche von seinem strafrechtlichen Charakter möglich sind, ohne seine legitime Kontrollfunktion zu gefährden, wird die Funktion des Strafrechts als Strategie sozialer Kontrolle untersucht. Anschließend werden die prozessualen Typen des vormundschaftsgerichtlichen und des Strafverfahrens auf ihre Leistungsfähigkeit zur Verwirklichung eines pädagogischen Ansatzes hin untersucht. eb/difu

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Köln: (1978), LXXVI, 661 S., Tab.; Lit.

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