Haushaltsreste nach geltendem Gemeinderecht und ihre Problematik.
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1967
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SEBI: Ser 179-36
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Zusammenfassung
Finanzstatistische Nachweise ergeben, daß Haushaltsreste in den öffentlichen Haushalten erhebliche Posten ausmachen. Diese beachtlichen Nebenhaushalte weisen sich nicht mehr in dem und durch den Haushaltsplan aus, was die Notwendigkeit verdeutlicht, auf einen Abbau dieser Reste hinzuwirken. Das Institut der Übertragbarkeit mit der daran anknüpfenden Übertragung durchbricht die Jährlichkeit des Haushaltsplanes und ermöglicht so erst diese Haushaltsreste. Da diese Durchbrechung in der Praxis gern zur Regel wird, bedarf sie sorgfältiger Beobachtung. Veranschlagungsschwierigkeiten und konjunkturzyklisches Verhalten verursachen bei hohen Haushaltsresten häufig das Mißlingen des Haushaltsausgleichs. Die vom Verfasser behandelte Regelung bietet die Möglichkeit, Abschlußergebnisse zu verschlechtern und zu verschleiern, was den Grundsätzen der Haushaltswahrheit und -öffentlichkeit widerspricht. ks/difu
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Stuttgart: Kohlhammer (1967), 135 S., Lit.(wirtsch.Diss.; Münster o.J.)
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Serie/Report Nr.
Verwaltung und Wirtschaft. Schriftenreihe der westfälischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien; 36