Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII. Rechtliche Vorgaben und praktische Umsetzung - unter besonderer Berücksichtigung des Planning to Child Care in England und Wales.

Selbstverl.
Loading...
Thumbnail Image

Date

Journal Title

Journal ISSN

Volume Title

Publisher

Selbstverl.

item.page.orlis-pc

DE

item.page.orlis-pl

Frankfurt/Main

item.page.language

item.page.issn

item.page.zdb

item.page.orlis-av

ZLB: 2005/879

item.page.type

item.page.type-orlis

DI
RE

relationships.isAuthorOf

Abstract

Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII soll zur Vermeidung, Begrenzung und Abwendung von Kindeswohlgefährdungen beitragen. Die praktische Umsetzung dieser rechtlichen Vorgaben dient als Gradmesser der Qualität der Jugendhilfe. Ausgangspunkt ist eine umfassende Analyse der Interdependenz zwischen Verfassungsrecht, Familienrecht, Sozialrecht und dem jeweiligen behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Auf dieser Basis wird ein Optimum der Hilfeplanung als Maßstab für die Beurteilung ihres Implementationsgrads in der Praxis entwickelt. Unter diesem Blickwinkel überprüft die Autorin die gegenwärtige Anwendungspraxis, indem sie landesjugendamtliche Empfehlungen vergleicht, Studien zur Verwirklichung der Hilfeplanung analysiert und anonymisierte Hilfepläne untersucht. Aufschlussreiche Erkenntnisse sowohl für die gerichtliche und behördliche Praxis als auch für die Rechtspolitik werden insbesondere durch eine rechtsvergleichende Untersuchung der Regelung der Hilfeplanung sowie der damit gemachten Erfahrungen in Großbritannien gewonnen, wo sich die Rechtspolitik intensiv und mit einer hohen Regelungsdichte auf die Hilfeplanung im Bereich der Abwendung von Kindeswohlgefährdungen eingelassen hat. Dadurch schafft die Untersuchung eine Basis für weiterführende Reflexionen über das Grundkonzept der Staatsintervention und ihrer Reaktionsmöglichkeiten. difu

Description

Keywords

Journal

item.page.issue

item.page.dc-source

item.page.pageinfo

XIX, 338 S.

Citation

item.page.dc-subject

item.page.dc-relation-ispartofseries

Jugend und Familie; 4