BVerwG, Urteil vom 20.1.1984-4 C 70.79.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Amtliche Leitsätze: 1. Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG hindern, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind. 2. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 Abs. 2 und 3 BBauG nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Landesplanung, Bauleitplanung, Außenbereich, Paragraph 35, Raumordnungsziel, Öffentlicher Belang, Privilegiertes Vorhaben

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.15, S.473-474, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Landesplanung, Bauleitplanung, Außenbereich, Paragraph 35, Raumordnungsziel, Öffentlicher Belang, Privilegiertes Vorhaben

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