Bestimmungen der Landeswassergesetze, die es dem Eigentümer verbieten, ein Entgelt für die Nutzung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers zu verlangen, in Hessen und der ehemals preußischen Rechtsgebiete der Bundesrepublik Deutschland.
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SEBI: 75/1215
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Zusammenfassung
Dem Grundstückseigentümer steht für die Benutzung des Grundwassers gemäß PAR. 14 Abs. 3 WG Hessen kein Entgelt zu.Die Regierungspräsidenten beider hessischer Regierungsbezirke vertreten, gestützt auf diese Vorschrift, die Ansicht, daß Grundwasser Allgemeingut sei und deshalb kein Entgelt verlangt werden könne, während die Zivilgerichte den Eigentümern das Recht des Entgelts aus PAR. 905 BGB zugesprochen haben.Gemessen an Art. 14 Abs. 3 S. 3 GG ergibt sich jedoch, daß alle Bestimmungen, die es dem Eigentümer verbieten, ein Entgelt für die von ihm wasserrechtlich zu duldende Nutzung der oberirdischen Gewässer oder des Grundwassers seines Grundstückes zu verlangen, verfassungswidrig sind.Das qleiche Urteil gilt auch für die gleichlautenden Vorschriften der Wassergesetze in den übrigen Bundesländern.
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Eigentum, Grundgesetz, Grundwasser, Gewässer, Enteignung, Rechtsprechung, Zivilrecht, Wassergesetz, Wassernutzung, Wassergebühr, Gewässereigentum, Wasserrecht, Wasserweg, Recht, Verwaltung
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In: Würzburg, (1972) XXI, 129 S., Lit.; Zus.
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Eigentum, Grundgesetz, Grundwasser, Gewässer, Enteignung, Rechtsprechung, Zivilrecht, Wassergesetz, Wassernutzung, Wassergebühr, Gewässereigentum, Wasserrecht, Wasserweg, Recht, Verwaltung