Konfliktbewältigung in Gemengelagen durch Bebauungsplan?
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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281
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Zusammenfassung
Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass in Gemengelagen eine weitere bauliche Entwicklung auch ohne Bauleitplanung nicht unmoeglich ist. Sie ist aber mit wesentlichen Schwierigkeiten und Unabwaegbarkeiten verbunden. Sie ergeben sich aus der Notwendigkeit des Einfuegens, wobei es entscheidend auf den dafuer beachtlichen Rahmen ankommt. Weitere Unbestimmtheiten folgen dann aus dem Ruecksichtnahmegebot und aus der Verpflichtung zur Wahrung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhaeltnissen. Diese Probleme werden weitgehend durch einen Bebauungsplan fuer die Gemengelage aufgehoben. Auch ein Bebauungsplanverfahren bietet fuer eine Gemengelage nicht unueberwindbare Schwierigkeiten. rh
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Industriestandort, Gewerbebetrieb, Wohngebiet, Bauleitplanung, Gemengelage
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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 31(1982)Nr.11, S.203-205
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Recht, Baunutzungsverordnung, Bebauungsplan, Bundesbaugesetz, Industriestandort, Gewerbebetrieb, Wohngebiet, Bauleitplanung, Gemengelage