Bayerischer VerfGH, Entscheidung v. 27.9.1985 Vf.20-VII-84.
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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
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RE
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Zusammenfassung
Denkmalschutz und Bewahrung historischer Stadtbilder sind unter dem Blickwinkel der Verfassung wichtige Gemeinschaftsgüter. Gleichwohl wiegen die Einbußen, die ein Stadtbild durch die herkömmlichen Außenantennen auf den Dächern zweifellos erfährt, geringer als die Eingriffe in die Rundfunkempfangsfreiheit, die mit einem allgemeinen Verbot derartiger Außenantennen verbunden sind. Bietet eine Außenantenne gegenueber dem Programmangebot des Breitbandkabels zusaetzliche Empfangsmöglichkeiten, so muss es dem Bürger freigestellt bleiben, das gewünschte Programm sowohl aus dem Angebot des Breitbandkabels als auch aus den zusätzlichen Empfangsmöglichkeiten über die Außenantenne auswählen zu können. (-z-)
Beschreibung
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Antennenanlage, Stadtbildpflege, Denkmalschutz, Rundfunk, Fernsehen, Rechtsprechung, Breitbandverkabelung, Programmangebot, Recht, Bauordnungsrecht
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Bayerische Verwaltungsblätter, München 117(1986), Nr.1, S.14-17, Lit.
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Antennenanlage, Stadtbildpflege, Denkmalschutz, Rundfunk, Fernsehen, Rechtsprechung, Breitbandverkabelung, Programmangebot, Recht, Bauordnungsrecht