BauGB §§ 131 Abs.1 Satz 1, 133 Abs.1. BVerwG, Urt. vom 17. Juni 1994 - 8 C 24.92 (OVG Lüneburg).
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DE
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0170-0413
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ZLB: Zs 3022-4
IRB: Z 1243
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Abstract
Das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein (Paragraph 131 Abs.1 S.1 BauGB) durch Anbaustraßen knüpft grundsätzlich mit der Folge an das bebauungsrechtliche Erschlossensein an, daß die Frage, welche Form der Erreichbarkeit eines Grundstücks für dessen erschließungsbeitragsrechtliches Erschlossensein erforderlich ist, in der Sache im wesentlichen eine bebauungsrechtliche Frage ist (wie u.a. Urt. vom 1. März 1991 - BVerwGE 88, 70, 72). Ausnahmsweise kann ein Grundstück unabhängig von der Erfüllung bebauungsrechtlicher Anforderungen durch eine Anbaustraße im Sinne des Paragraphen 131 Abs.1 S.1 BauGB erschlossen sein, wenn die Eigentümer (Erbbauberechtigten) der übrigen durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke schutzwürdig die Berücksichtigung auch dieses Grundstücks bei der Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes erwarten können. Die im Wege einer Ausnahme zugelassene Wohnbebauung eines in einem Gewerbegebiet gelegenen Grundstücks, dessen plangemäße verkehrliche Erschließung eine Erreichbarkeit in Form des Herauffahrenkönnens erfordert, auf das aber von der hergestellten Anbaustraße wegen eines angeordneten Zu- und Abfahrverbots nicht gefahren werden darf, rechtfertigt jedenfalls dann die Annahme, eine dem errichteten Wohnhaus zuzuordnende Fläche dieses Grundstücks sei durch die Anbaustraße im Sinne des Paragraphen 131 S.1 BauGB erschlossen, wenn tatsächlich ein genehmigter Zugang zu ihr besteht.
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ZFBR. Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht
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S.40-43