Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen nachbarrechtliche Vorschriften trotz Anhängigkeit eines Verwaltungsrechtsstreites. ZPO § 935; BGB § 1004; NRW-Nachbarrechtsgesetz § 1, 2. LG Aachen, Urteil vom 3.1.1981 - 3 S 347/80.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist trotz eines parallel laufenden Verwaltungsrechtsstreits zulässig. Weder sind die Streitgegenstände identisch noch handelt es sich bei dem Unterlassungsanspruch um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 VwGO. In dem Verwaltungsrechtsstreit geht es um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen öffentlich-rechtlichen Baugenehmigung. Eine solche Baugenehmigung tangiert die privatrechtlichen Beziehungen der Parteien grundsätzlich nicht, sie ergeht vielmehr ausdrücklich "unbeschadet der privaten Rechte Dritter". Der Zivilrechtsstreit klärt hingegen die Frage, ob der Verfügungskläger nach Zivilrecht verlangen kann, dass der Verfügungsbeklagte sein Bauvorhaben in dieser geplanten und begonnenen Form unterlässt. rh
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Recht, Bauordnungsrecht, Eigentum, Nachbarrecht, Baugenehmigung, Unterlassungsanspruch, Verwaltungsrechtsstreit, Rechtsprechung, LG-Urteil, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 40
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Baurecht 12(1981)Nr.5, S.501-502, Lit.
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Recht, Bauordnungsrecht, Eigentum, Nachbarrecht, Baugenehmigung, Unterlassungsanspruch, Verwaltungsrechtsstreit, Rechtsprechung, LG-Urteil, Verwaltungsgerichtsordnung, Paragraph 40