Die öffentliche Zweckbindung der enteigneten Sache.
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1967
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SEBI: 70/911
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Zusammenfassung
Die Zwangseingriffe in das Privateigentum der Bürger beschränken sich nicht auf Güterbeschaffung für den Staat und sonstige Träger öffentlicher Verwaltung.Sie werden in zunehmendem Maße auch für Privatpersonen vorgenommen, die ein Vorhaben, das dem Gemeinwohl förderlich ist, anders schwer durchführen können.Mit der wachsenden Zahl von Enteignungen, vor allem des Grundeigentums, gewinnt die Frage immer mehr an praktischer Bedeutung, ob der Enteignungsbegünstigte kraft der Enteignung bestimmten Bindungen hinsichtlich der enteigneten Sache unterworfen ist oder ob er über sie nach durchgeführter Enteignung frei verfügen kann.Gegen eine freie Verfügungsbefugnis des Enteignungsbegünstigten sprechen die Interessen des Enteigneten, der sein Eigentum nur mit Rücksicht auf den künftigen Verwendungszweck aufopfern mußte, und Interessen der Allgemeinheit.Der Sicherung dieser Zweckbindung ist fast der ganze Umfang der Arbeit gewidmet. chb/difu
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München: (1967), XX, 209 S., Lit.