Planungs- und Baurecht. Zürich. Baureife. Verwaltungsgericht, 12.8.1980.
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1982
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Zusammenfassung
Wenn eine in Änderung stehende oder fehlende Planung durch das Bauvorhaben nachteilig präjudiziert werden könnte und die Bebauung daher zur Wahrung der Entscheidungsfreiheit bei der Planung (einstweilen) verhindert werden muss, ist eine Bauverweigerung zulässig. Diese Zwecksetzung liegt im öffentlichen Interesse. Eigentumsbeschränkungen, welche gestützt auf § 234 Lit.a PGB erlassen werden, sind daher grundsätzlich mit der Eigentumsgarantie im Sinne von Art. 22 der BV vereinbar, soweit diese durch das öffentliche Interesse gedeckt sind. rh
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Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung 81(1980) Nr.11, S.489-491, Lit.