Der bauplanungsrechtliche Schutz qualifiziert obligatorisch Berechtigter.
Campus-Druck
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DE
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Tübingen
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ZLB: 2000/2042
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DI
RE
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Thema ist die Beschränkung der verwaltungsrechtlichen Klagebefugnis nach §42 Verwaltungsgerichtsordnung in baunachbarrechtlichen Streitigkeiten, auf den Grundeigentümer und den dinglich Berechtigten. D.h. Mieter, Pächter, sich regelmäßig auf dem Grundstück aufhaltende Personen wie Arbeitnehmer, Auszubildende usw. sind nach der Rechtsprechung nicht klagebefugt. Dies gilt auch dann, wenn durch bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück erhebliche und nachhaltige Eingriffe in die Besitzverhältnisse an den gemieteten Objekten zu erwarten sind. Die Studie bietet Lösungsansätze in Form von Thesen zur konkreten Klagebefugnis und diskutiert, ob Nutzungsbeschränkungen in bestimmten Fällen mit den Vorgaben des Art. 14 Abs.1 S.1 GG und der neueren Rechtsprechung in Einklang stehen. Insbesondere wird auf die Nutzungskonflikte eingegangen, die nicht zwischen den benachbarten Grundstücken sondern zwischen den berechtigten Nutzern entstehen. kirs/difu
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193 S.