Das Bundesverfassungsgericht und Berlin. Ein Beitrag zur Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts.
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1984
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SEBI: 84/1430
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Die Arbeit behandelt die Jurisdiktionsbefugnis des Bundesverfassungsgerichts in Berliner Sachen. Der Autor kommt mit der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung zu der Annahme, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des alliierten Vorbehalts in Berlin nicht gilt und eine konkrete Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG für Berliner Landesrecht ausgeschlossen ist. Der Berliner Senat kann allerdings eine abstrakte Normenkontrolle einleiten, da sich diese Entscheidung nur gegen den Bundesgesetzgeber richtet. Eine Verfassungsbeschwerde gem. Art.493 Abs. 1 Nr. 4a GG ist unzulässig, wenn zumindest auch gegen einen Akt der Berliner Landesgewalt vorgegangen wird. Liegt dem Verwaltungsakt ein Bundesgesetz zugrunde, ist eine Verfassungsbeschwerde nur als Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz selbst möglich. kp/difu
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Köln: Heymann (1984), XI, 99 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1982/83)
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Schriften zur Rechtslage Deutschlands; 7