Die Durchsetzbarkeit der gemeindlichen Planungspflicht.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

1. Lediglich die aufsichtführenden Körperschaften können die gemeindliche Planungspflicht durchsetzen und zwar vor allem auf der Basis von § 1 IV BauGB, nicht jedoch der Bürger. 2. Dementsprechend hat der Bürger bei einer Verletzung der gemeindlichen Planungspflicht grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche. Nur wenn ein Bebauungsplan konkrete und unmittelbar anwendbare Festsetzungen für einzelne Grundstücke enthält, sind Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff gegeben, nicht aber aus Staatshaftung. 3. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Könnten einzelne die Planungspflicht durchsetzen, würde sich die Abwägung auf Einzelinteressen konzentrieren, statt die Belange aller einzubeziehen. (-y-)

Beschreibung

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Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Entschädigung, Rechtsschutz, Planungspflicht, Rechtsanspruch, Durchsetzung, Klagebefugnis, Rechtsgrundlage, Rechtsaufsicht, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.22, S.673-678, Lit.

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Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Entschädigung, Rechtsschutz, Planungspflicht, Rechtsanspruch, Durchsetzung, Klagebefugnis, Rechtsgrundlage, Rechtsaufsicht, Recht, Bebauungsplanung

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