Die Durchsetzbarkeit der gemeindlichen Planungspflicht.
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
item.page.orlis-pc
ZZ
item.page.orlis-pl
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4
SEBI: Zs 987-4
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
1. Lediglich die aufsichtführenden Körperschaften können die gemeindliche Planungspflicht durchsetzen und zwar vor allem auf der Basis von § 1 IV BauGB, nicht jedoch der Bürger. 2. Dementsprechend hat der Bürger bei einer Verletzung der gemeindlichen Planungspflicht grundsätzlich keine Entschädigungsansprüche. Nur wenn ein Bebauungsplan konkrete und unmittelbar anwendbare Festsetzungen für einzelne Grundstücke enthält, sind Ansprüche aus enteignungsgleichem oder enteignendem Eingriff gegeben, nicht aber aus Staatshaftung. 3. Dieses Ergebnis ist die Konsequenz aus dem planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde. Könnten einzelne die Planungspflicht durchsetzen, würde sich die Abwägung auf Einzelinteressen konzentrieren, statt die Belange aller einzubeziehen. (-y-)
Description
Keywords
Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Entschädigung, Rechtsschutz, Planungspflicht, Rechtsanspruch, Durchsetzung, Klagebefugnis, Rechtsgrundlage, Rechtsaufsicht, Recht, Bebauungsplanung
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
Bayerische Verwaltungsblätter, München 122(1991), Nr.22, S.673-678, Lit.
item.page.pageinfo
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
Bauleitplanung, Bebauungsplan, Gemeinde, Entschädigung, Rechtsschutz, Planungspflicht, Rechtsanspruch, Durchsetzung, Klagebefugnis, Rechtsgrundlage, Rechtsaufsicht, Recht, Bebauungsplanung