Straßenrechtliche Wahlkampflenkung?

Beck
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Beck

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München

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0721-880X

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ZLB: R 620 ZB 1292
IRB: Z 1649

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Abstract

Wahlplakate gehören als gewissermaßen selbstverständliches Wahlkampfmittel zu jedem Wahlkampf dazu. Während sich die Parteien von ihnen eine Mobilisierung ihrer Wählerschaft versprechen, werden sie von vielen Kommunen als Verschandelung des öffentlichen Straßenraums oft nur widerwillig geduldet. In verfassungsrechtlich unbefriedigender Weise werden die Kommunen zum Schiedsrichter über angemessene Wahlwerbung. Das Aufstellen und Befestigen von Wahlplakaten geht über den Fußgängerverkehr, für den Gehsteige, öffentliche Grünanlagen und andere öffentliche Verkehrsflächen vorrangig gewidmet sind, hinaus. Die Rechtsprechung geht daher zu Recht von einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung aus. Der verfassungsrechtliche Schutz von Wahlkampfaktivitäten entbindet nämlich nicht von der allgemeinen Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung. Der vom Gesetzgeber bezweckte Schutz des Gemeingebrauchs und der Sicherheit des Straßenverkehrs rechtfertigen einen Erlaubnisvorbehalt auch gegenüber Wahlplakaten. Allerdings verdichtet sich das behördliche Ermessen nach Bundesverfassungsrecht (Artikel 28 I 2, Artikel 38 I 1 GG (Grundgesetz)) zu einem grundsätzlichen Anspruch darauf, Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum zu ermöglichen.

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Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht

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Nr. 13

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S. 887-891

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