Freier Dienstleistungsverkehr und Eintragung in Handwerksrolle. EuGH, Urteil der Fünften Kammer vom 11.12.2003 - C-215/01 - (Schnitzer).

Heymann
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Köln

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0012-1363

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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014

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Abstract

Art.49 f., 54 f. EG; RL 64/427/EWG; §§ 1, 7 f. HandwO; § 1 G zur Bekämpfung der Schwarzarbeit: Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit steht der Verpflichtung eines Wirtschaftsteilnehmers, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen, entgegen, die die Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat verzögert, erschwert oder verteuert, wenn die in der anwendbaren Richtlinie über die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung dieser Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat erfüllt sind. 2) Allein die Tatsache, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Wirtschaftsteilnehmer gleiche oder ähnliche Dienstleistungen wiederholt oder mehr oder weniger regelmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erbringt, ohne dass er dort über eine Infrastruktur verfügt, die es ihm erlauben würde, in diesem Mitgliedstaat in stabiler und kontinuierlicher Weise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und von der aus er sich u. a. an die Angehörigen dieses Mitgliedstaats wendet, kann nicht ausreichen, um ihn als in diesem Staat niedergelassen anzusehen. difu

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr. 8

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S. 496-498

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