Anliegerklage gegen Straßenbau.

Otto, Franz
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1982

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ZZ

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IRB: Z 866
SEBI: Zs 2233-4
BBR: Z 281

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Zusammenfassung

Die Gemeinde kann den Verkehrsraum im einzelnen etwas anders auf Fahrbahn und Fußwege verteilen, als in der Richtlinie für die Anlagen von Stadtstraßen, Teil: Erschließung (RAST-E), vorgesehen ist. Im Regelfall kann jedenfalls nicht angenommen werden, dass eine gemeindliche Straßenplanung, deren Ausbaubreite die in der RAST-E empfohlene Ausbaubreite noch nicht einmal erreicht, die öffentlichen Verkehrsbelange gegenüber den privaten Belangen zu Unrecht bevorzugt und damit das Abwägungsgebot des Bundesbaugesetzes verletzt. Die Nachteile, die die Anlieger durch den Straßenausbau auf sich nehmen müssen, liegen im Bereich der Sozialbindung des Eigentums; sie müssen von zahllosen Straßenanliegern in vergleichbarer Situation ebenfalls hingenommen werden. rh

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Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht, Neuwied 30(1981)Nr.1, S. 2-3, Lit.

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