Die Garantiehaftung des Vermieters und ihr Verhältnis zum Unmöglichkeitsrecht in dogmengeschichtlicher und modernrechtlicher Sicht.

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Frankfurt/Main

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ZLB: 93/5613

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Verträge, die eine Partei verpflichten, etwas Unmögliches zu leisten, sind nach § 306 BGB nichtig. Bei der Miete eines von Anfang an mangelhaften Vertragsgegenstandes kollidiert die Garantiehaftung des Vermieters nach § 538 Abs. 1 BGB mit der verschuldensabhängigen Schadenersatzpflicht nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Studie durchleuchtet das Verhältnis von Sachmängelgewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht seit dem klassischen römischen Recht. Die Übernahme der Unmöglichkeitslehre von Friedrich Mommsen durch die Verfasser des BGB und deren Versuch, die Wirksamkeit des auf eine unmögliche Leistung gerichteten Mietvertrages durch die Unterstellung eines stillschweigenden Garantieversprechens zu retten, erfährt in der Arbeit eine nähere Darstellung. Mit einem Vergleich der Rechtsfolgen von Gewährleistungs- und Unmöglichkeitsrecht schließt die Studie, wobei der Autor auf den Vorrang des Gewährleistungsrechts als die sachgerechtere Lösung verweist. rebo/difu

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XL, 297 S.

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Rechtshistorische Reihe; 106