Kein Verweisungsprivileg - § 839 Abs.1 Satz 2 BGB - für Amtsträger bei Verletzung Streupflicht - BGH v.30.10.1980 - III ZR 80/79.

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1983

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Das in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Verweisungsprivileg bei anderer Ersatzmöglichkeit des Geschädigten entfällt, wenn ein Amtsträger die ihm als hoheitliche Aufgabe obliegende Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (vgl. BGH v. 12.7.1979 - DOK 26207). Dieser Grundsatz gilt auch bei Verletzung der Streupflicht, die zum Unfall eines Fußgängers führt. DS

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Die öffentliche Verwaltung 34(1981)Nr.10, S.383

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