Der Rechtsschutz gegenüber gemeindlichem Verwaltungsprivatrecht.
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1971
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SEBI: 72/2155
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Zusammenfassung
Die gemeindliche Verwaltung bedient sich bei ihrer sogenannten ,,erwerbswirtschaftlichen Betätigung'' im Bereich der Vorsorge- und Förderungstätigkeit weitgehend, bei ihrer Beschaffungs- und Vergabetätigkeit ausschließlich privatrechtlicher Vertragsformen. Die Rechtsnatur der in diesem Zusammenhang entstehenden Rechtsverhältnisse ist im Einzelfall wie grundsätzlich stark umstritten. Eine Entscheidung, ob öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich, ist rein rechtsdogmatisch oft nicht begründbar; die Praxis spricht gegen rein öffentlich-rechtliche Konstruktionen. In jedem Fall muß die gesamte privatrechtsförmige gemeindliche Verwaltung den rechtsstaatlichen Schranken des öffentlichen Rechts unterstellt werden, vorab den Schranken der Grundrechte. Die in erster Linie zum Zwecke eines ausreichenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes begründete, heute herrschende Zweistufenlehre ist also zumindest für die qemeindliche Verwaltung abzulehnen.
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Münster, (1971) 179 S., Lit.; Zus.