Richteramt und Kommunalmandat.
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1983
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ZZ
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SEBI: 84/20
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Zusammenfassung
Die politische Betätigung von Richtern zuzulassen oder nicht, ist ein althergebrachter Streit, der auch nach der einheitlichen Regelung durch das Deutsche Richtergesetz (DRiG) im Jahre 1961 nicht verstummt ist.Im Mittelpunkt der Auseinandersetzung steht Pargr. 4 DRiG, zu dessen Auslegung häufig Pargr. 36 DRiG herangezogen wird.Pargr. 4 DRiG verbietet die gleichzeitige Tätigkeit in der rechtsprechenden und gesetzgebenden bzw. vollziehenden Gewalt, sieht allerdings Ausnahmen vor, während Pargr. 36 Abs. 2 DRiG das Richteramt bei einer Wahl in die entsprechenden Organe für beendet erklärt.Fraglich bleibt, ob diese Regelung auch das Kommunalmandat erfaßt.Entsprechend dieser Fragestellung wird die Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat nach einfachem Gesetzesrecht des Bundes und der Länder geprüft; ferner wird die geplante "Klarstellungsnovelle" zu diesem Thema dargestellt.Die dadurch erzielten Ergebnisse und die geplante Änderung des Pargr. 4 DRiG werden auf ihre Übereinstimmung mit dem Grundgesetz untersucht. kp/difu
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Berlin: Duncker & Humblot (1983), 281 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1982/83)
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Serie/Report Nr.
Schriften zum öffentlichen Recht; 457