Nachbarschaft von Wohngebiet und Papierfabrik im Außenbereich. Anzuwendender Lärmrichtwert. Gebietsabgrenzung. BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 76/93 -, OLG Köln.
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DE
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0012-1363
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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121
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RE
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Abstract
Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen. Soweit Leitsätze. Die Kläger bewohnen als Mieter ein auf einer Anhöhe gelegenes, in den fünfziger Jahren bebautes Hausgrundstück. In einer Entfernung von 50 bis 60 Meter unterhalb dieses Grundstücks liegt im Tal eine seit 1867 betriebene, mittlerweile 9 Hektar einnehmende Papierfabrik. Das Gewerbeaufsichtsamt hat 1988 nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Lärmemissionsgrenzwerte von 45 dBA festgelegt. Mit der Behauptung, vom Betrieb gingen nachts regelmäßig Geräusche mit einem höheren Schallpegel aus, haben die Kläger beantragt, das Unernehmen zu verurteilen, nachts Lärmimmissionen von größer 45 dBA auf ihr Grundstück zu unterlassen, hilfsweise Schutzmaßnahmen zu treffen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das OLG die Berufung zurückgewiesen. Die Revision zum BGH hatte dagegen Erfolg. In der Begründung weist der BGH auf die sich aus der Nachbarschaft zweier unterschiedlicher Gebiete ergebende Pflicht zur Festsetzung eines - nicht mathematisch - gemittelten Wertes für Lärmimmissionen in Wohngebieten und Industriegebieten hin.
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr.2
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S.111-112