Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus der Sicht der kommunalen Aufgabenträger im deutschen ÖPNV.
E. Schmidt
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E. Schmidt
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DE
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Berlin
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0340-4536
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ZLB: 4-Zs 399
BBR: Z 545
IRB: Z 71
BBR: Z 545
IRB: Z 71
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Abstract
Das Urteil des EuGH enthält eine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe, die eine eindeutige Interpretation erschweren. Gleichwohl lässt sich festhalten, dass der EuGH das Recht der Aufgabenträger bestätigt hat, öffentliche Zuschüsse für den Betrieb von Liniendiensten im Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr zu gewähren, ohne damit gegen das Beihilfeverbot zu verstoßen. Daraus folgt, dass die Aufgabenträger unter den vom EuGH definierten Voraussetzungen ein Wahlrecht haben, ob sie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Wettbewerb zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit vergeben wollen oder diese selbst (sog. kommunale EigenProduktion) bzw. durch eigene Unternehmen (sog. Direktvergabe) durchführen lassen. difu
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Verkehr und Technik
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Nr. 2
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S. 57-64