Bauordnungsrecht - Widerruf der Genehmigung für eine Werbeanlage. § 13 LBO Bad.-Württ. n.F.; § 49 VwVfG; VGH Baden-Württemberg, Urteil v.11.12.1984 - Az. 8 S 1857/84.

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1985

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Zu den Voraussetzungen für den Widerruf einer widerruflich erteilten Genehmigung für eine Werbetafel. Eine Verunstaltung liegt vor, wenn das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild infolge der Werbetafel einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand darstellt. Danach genügen bloße Störungen der Umgebung nicht. Die Werbeanlage muss danach einen Zustand schaffen, der als krass empfunden wird, das Gefühl des Missfallens weckt und Kritik und den Wunsch nach Abhilfe herausfordert. (rh)

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In: Baurecht, 16(1985), Nr.5, S.551-553, Lit.

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