Geruchsbelästigungen und Immissionsschutzrecht. Zur Bedeutung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nach dem In-Kraft-Treten der TA-Luft 2002.
Heymann
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Heymann
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: 4-Zs 61
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
BBR: Z 121
IRB: Z 1014
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Abstract
Entgegen den ursprünglichen Planungen ist die von den Ländern ausgearbeitete Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) nicht in die Neufassung der TA Luft (in Kraft getreten am 1.10.2002) übernommen worden. Gleichwohl wird sie nach wie vor von einigen Landesbehörden zur Beurteilung von anlagenbezogenen Geruchsimmissionen herangezogen. Der Beitrag nimmt dies zum Anlass, sich mit den rechtlichen Anforderungen auseinander zu setzen, die an die Festlegung von Immissionswerten außerhalb des in § 48 BImSchG geregelten Verfahrens zu stellen sind. Er zeigt auf, dass die GIRL diesen Anforderungen nicht genügt, weil sie unsachgerechte und zu wenig differenzierte Bewertungskriterien verwendet, die zwangsläufig zu unverhältnismäßigen Ergebnissen bei der Beurteilung des Störpotenzials von Geruchseinwirkungen führen. difu
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Deutsches Verwaltungsblatt
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Nr. 4
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S. 201-207