Zulässigkeit gemeindlicher Verpflichtungen zum Erlaß oder zum Nichterlaß eines Bebauungsplans?

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Eine Verpflichtung zum Nichterlass von Bebauungsplänen kann nur unter Mitwirkung des Gemeinderates zulässig sein, wenn dabei keine Verfahrensvorschriften entgegenstehen. Insgesamt ist die Verpflichtung zum Erlass wie zum Nichterlass eines Bebauungsplanes bis auf diesen Ausnahmefall regelmäßig unzulässig. Sie vermag den beteiligten Privatleuten kaum Sicherheit zu gewährleisten. Inwieweit sie auf Schadenersatz- oder Entschädigungsansprüche verwiesen werden können, ist bislang kaum geklärt und bedarf nach Auffassung des Autors weiterer Untersuchungen. rh

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Vertrag, Folgelastenvertrag, Satzung, Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz

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Baurecht 12(1981)Nr.2, S.164-170, Lit.

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Recht, Stadtplanung/Städtebau, Bebauungsplanung, Bebauungsplan, Vertrag, Folgelastenvertrag, Satzung, Bundesbaugesetz, Bundesbaugesetz

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